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Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSG

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(1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(3) 1Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden.
2Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.

Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25