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Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSG

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1Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern.
2Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25