(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zu regeln.
2Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.