print

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSG

arrow_left arrow_right

(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.

(2) 1Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt.
2Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber.
3Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.

Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25