print

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen – GAPDZV

arrow_left arrow_right

(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

(2) 1Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
2Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung.
3Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
4Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 396
Änderung durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25