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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen – GAPDZV

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(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(2) 1Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:
2

1.
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
2.
Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,
3.
Baumschulen für Ziergehölze,
4.
gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und
5.
Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.

(3) 1Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt.
2Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.

(4) 1Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur.
2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 396
Änderung durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25