(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
(3) 1Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland.
2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.