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Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen – GAPDZV

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(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die

1.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
2.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.

(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,

1.
die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
2.
die stillgelegt worden ist
a)
nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
b)
nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
c)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
d)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
e)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
f)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.

(3) 1Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland.
2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 396
Änderung durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25