(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.
(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,
(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.