(1) 1Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:
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(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn