GAP-Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZV

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(Fundstelle: BGBl. I 2022, 156 - 157;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 1 000 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 450 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2.
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 45 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro
3.
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 200 Euro 200 Euro 600 Euro
4.
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro
5.
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro
6.
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
7.
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
  Antragsjahr
2023
Antragsjahr
2024
Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 4 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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