§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1
1 300 Euro
1 300 Euro
1 300 Euro
1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2
500 Euro
500 Euro
500 Euro
500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3
300 Euro
300 Euro
300 Euro
300 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag
150 Euro
200 Euro
200 Euro
200 Euro
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag
150 Euro
200 Euro
200 Euro
200 Euro
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1
900 Euro
900 Euro
900 Euro
1 000 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2
400 Euro
400 Euro
400 Euro
450 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3
200 Euro
200 Euro
200 Euro
200 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2.
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag
45 Euro
60 Euro
60 Euro
60 Euro
3.
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag
60 Euro
200 Euro
200 Euro
600 Euro
4.
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag
115 Euro
100 Euro
100 Euro
100 Euro
5.
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag
240 Euro
240 Euro
225 Euro
210 Euro
6.
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Antragsjahr 2023
Antragsjahr 2024
Antragsjahr 2025
Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1
130 Euro
150 Euro
150 Euro
150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2
50 Euro
50 Euro
50 Euro
50 Euro
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
7.
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes