print

Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen – GAPDZV

arrow_left arrow_right

Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person

1.
über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,
2.
erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder
3.
mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war
a)
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
b)
als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
c)
als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2024 I Nr. 396
Änderung durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25