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Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen – GAPDZG

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(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25