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Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen – GAPDZG

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Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25