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Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen – GAPDZG

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(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt.
2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
3

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,
2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
3.
ein Haltungszeitraum,
4.
Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25