Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).
–(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 17.7.2025 I Nr. 166 +++)
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1Von der in der Unionsregelung für Deutschland anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragen:
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Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.
(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).
(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.
(3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 ist für das Antragsjahr 2027 die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 mit dem Faktor nach Absatz 1b multipliziert wird.
2Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung ist für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, abgezogen wurden.
(1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.
(1c) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bis zum 16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist.
(2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unionsregelung für Deutschland enthaltene anfänglich festgesetzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geteilt wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird.
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).
(2) 1Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt:
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(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Für die Berechnung des geplanten Einheitsbetrags je Hektar der Gruppe 1 wird die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der Zahl nach auf die Gruppe 1 entfällt, und die mit dem Faktor 0,6 multiplizierte Zahl der der Zahl nach auf die Gruppe 2 entfallenden Zahlungsansprüche zusammengezählt.
(2) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Absatz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird.
(3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des nach Absatz 2 berechneten geplanten Einheitsbetrages der Gruppe 1.
(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung nach Absatz 1 mit.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023 ergeben, zusammen mit der indikativen Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für die Umverteilungseinkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(8) 1Die Gewährung der Umverteilungseinkommensstützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich zu dem Zweck aufgespalten hat, in den Genuss der Umverteilungseinkommensstützung zu kommen.
2Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.
Die tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2 sind die nach § 31 berechneten Beträge.
(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist eine natürliche Person, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung nicht älter als 40 Jahre ist.
(2) 1Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person – allein oder gemeinschaftlich mit anderen – kontrolliert wird, die
(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung).
(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.
(1) Der geplante Einheitsbetrag der Junglandwirte-Einkommensstützung je Hektar ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen geteilt wird.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird nur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person erfolgt.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Junglandwirte-Einkommensstützung längstens gewährt wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantragung.
(3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht älter als 40 Jahre sein.
(4) Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 8. November 2021. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.
(6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 17.7.2025 I Nr. 166 +++)
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).
(1) 1Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
2Für das Jahr 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 von dem Betrag der vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 abgezogen wird.
3Der Betrag nach Satz 2 kann für eine nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 bis 2025 verwendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 17.7.2025 I Nr. 166 +++)
(1) 1Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet:
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(2) 1In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
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(3) 1Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden.
2Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezember 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.
Der tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsächlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder sind die nach § 31 berechneten Beträge.
(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt.
2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
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(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.
(1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).
(2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheitlich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt.
2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
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(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.
(2) 1Die Methode der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt.
2Dabei ist insbesondere zu regeln, dass
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Nummer 2 und führt sie durch.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Werden für die Durchführung der Direktzahlungen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitgliedstaaten nach der Unionsregelung festzulegen haben, und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffsbestimmungen im Anwendungsbereich des Bundesrechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für
(2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1.
(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:
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(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzulegen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplanten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommensstützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs der Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzulegen.
(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene Mindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen unterschritten werden darf, weil der für bestimmte aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende Maßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates in Ansehung der dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von den Ländern nach Absatz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung hierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrechnungsbetrag).
2Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent des Betrags nicht überschreiten, der nach der Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in der Unionsregelung unanwendbar geworden sind.
(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung unverzüglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden Jahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vorgesehenen Beträge mit.
(1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
1Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c, des § 6 Absatz 1a und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und 2027 unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission vor Beginn des jeweiligen Jahres den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung der Änderung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat, dem der Änderungsantrag zugrunde liegt, der diese Regelungen umfasst.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, an dem die Europäische Kommission diese Genehmigung bekanntgegeben hat, im Bundesgesetzblatt bekannt.