Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft