print

Gesetz über den Auswärtigen Dienst – GAD

arrow_left arrow_right

1Inspekteure des Auswärtigen Amts überprüfen regelmäßig Aufgabenerfüllung, Organisation und Ausstattung der Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatorischen, dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Lebensbedingungen der Bediensteten.
2Sie achten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Personals und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertretungen in Fragen der Führung und Zusammenarbeit.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25