(1) 1Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. 2Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
(2) 1Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
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vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250