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Gesetz über den Auswärtigen Dienst – GAD

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(1) 1Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve.
2Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) 1Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
2

-
vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
-
angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
-
Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25