1An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. 2Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250