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Gesetz über den Auswärtigen Dienst – GAD

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1An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt.
2Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25