(1) 1Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr.
2Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.
3Er dient
(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.