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Gesetz über den Auswärtigen Dienst – GAD

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1Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
2Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Auslandseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die entsprechende Belastung der Ehegatten und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
3Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
4Die Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25