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Gesetz über den Auswärtigen Dienst – GAD

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(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.

(2) 1Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen.
2Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.

(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25