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Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung – FZulG

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Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.7.2025 I Nr. 161
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25