print

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung – FZulG

arrow_left arrow_right

1Für die Forschungszulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.7.2025 I Nr. 161
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25