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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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1Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:
2

1.
Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;
2.
Schutzflüge der Luftverteidigung;
3.
Flüge im Such- und Rettungseinsatz;
4.
Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;
5.
Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25