1Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen.
2Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.