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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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1Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen.
2Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25