(1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.
(2) 1Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz.
2Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen.
3Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.
(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.