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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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(1) 1Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen.
2Dasselbe gilt für die in der Flugverkehrskontrolle verwendeten Radardaten.

(2) 1Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreißig Tage und Aufzeichnungen von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der Aufzeichnung, aufzubewahren.
2Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluß der Untersuchung aufzubewahren.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25