FSDurchführungsV
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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV
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§ 17 Aufgabe
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Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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