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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25