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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26