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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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(1) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von der Flugsicherungsorganisation die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu betreiben.

(2) Die Frequenzen für den beweglichen Flugfernmeldedienst und für den Flugrundfunkdienst werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25