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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV

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1Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Großmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen zu koordinieren.
2Die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.

Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25