print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation – FremdSprKFPrV

arrow_left arrow_right

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Ersetzt V 806-21-7-57 v. 23.12.1999, 2000 I 10 (FremdSprPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25