(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen komplexe Fachaufgaben der fremdsprachigen Kommunikation unter Berücksichtigung der ökonomischen und interkulturellen Rahmenbedingungen eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen.
3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
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(4) Die Prüfung ist in der Fremdsprache abzulegen, die die zu prüfende Person bei der Anmeldung nach § 2 Absatz 4 angegeben hat.
(5) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation“.