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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation – FremdSprKFPrV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
beiden schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
der zusammengefassten Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch,
3.
der Gesprächssimulation.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2,
2.
die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 mit 50 Prozent,
2.
die Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach Absatz 2 Nummer 2 mit 35 Prozent sowie
3.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 15 Prozent.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ersetzt V 806-21-7-57 v. 23.12.1999, 2000 I 10 (FremdSprPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25