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FremdSprKFPrV
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation – FremdSprKFPrV
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§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
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1
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
2
1.
„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach
§ 4
,
2.
„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach
§ 5
,
3.
„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach
§ 6
,
4.
„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach
§ 7
.
Ersetzt V 806-21-7-57 v. 23.12.1999, 2000 I 10 (FremdSprPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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