1Im Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Erstellung und Überarbeitung von fremdsprachigen Texten die in der jeweiligen Fremdsprache geltenden Konventionen anzuwenden, auch unter Nutzung von fremdsprachigen Vorlagen und Textbausteinen.
2Dabei muss sie eigenständig komplexe Korrespondenz adressaten- und situationsgerecht formulieren können.
3Außerdem hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Sachverhalte klar und strukturiert schriftlich wiederzugeben.
4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
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