(1) 1Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
2Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
3Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2) 1Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.
2Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium.
3Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.