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Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“ – ForumRG

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(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
2Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Rechnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25