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Forum-Recht-Gesetz – ForumRG

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(1) 1Unter dem Namen „Stiftung Forum Recht“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Stiftung Forum Recht“.

(3) Die Stiftung richtet einen Standort in Leipzig ein.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26