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Verordnung über Flugfunkzeugnisse – FlugfunkV

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Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25