Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
(2) 1Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle.
2Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25) geändert worden ist berechtigt
(3) 1Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:
2
(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend.
1Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:
2
(1) 1Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
2Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen.
Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen.
(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
2Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
(2) 1Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern.
2Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.
(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) 1Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer.
2Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.
(1) 1Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit.
2Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen.
3Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden.
4Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.
(2) Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
(3) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
2Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat.
3Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung.
(5) 1Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden.
3Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
4Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(1) 1Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen.
2Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat.
3Der früheste Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
(2) 1Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen.
2Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
3Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
(1) 1Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben.
2Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.
(1) 1Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen.
2Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt.
(2) § 8 gilt entsprechend.
(1) 1Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind.
2Hierbei entspricht:
(2) 1Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.
(1) 1Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:
2
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.
(1) 1Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:
2
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausgestellte Lizenzschein und die Bestätigung der Ausbildungsorganisation beizufügen.
(1) 1Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden.
2Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind.
3Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt.
4Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind.
5Die Anerkennung kann formlos erfolgen.
6Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) 1Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden.
2Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so kann er diese wiederholt ablegen.
3Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt, jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.
(5) 1Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur.
2Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen.
3Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.
(6) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.
(1) 1Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden.
2Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden.
3Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden.
4Die Sprachprüfung kann wiederholt abgelegt werden.
(2) Für die Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 ist der Prüfungsausschuss mit mindestens einem Mitglied zu besetzen, das hinreichend qualifiziert ist, über die Kenntnisse der englischen Sprache gemäß den Anforderungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal entscheiden zu können.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an die Sprachprüfung sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal festgelegt.
(4) 1Bei erfolgreicher Sprachprüfung stellt die Bundesnetzagentur eine Bescheinigung über den Nachweis der nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal geforderten Kenntnisse der englischen Sprache aus.
2Bei erfolgreicher Verlängerungsprüfung kann die Bundesnetzagentur durch Eintrag in den Luftfahrerschein die Gültigkeit des Nachweises verlängern.
(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelheiten fest zu
1Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.
2Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist.
3Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber
(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.
(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.
(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht.
(4) (weggefallen)
Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
1Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht.
2Hierbei entsprechen
(1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
| 1 | 2 | 3 |
|---|---|---|
| lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses | |
|
80 | |
|
95 | |
|
85 | |
| 2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) | |
|
56 | |
|
63 | |
|
71 | |
|
75 | |
|
83 | |
|
66 | |
|
73 | |
| 3 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses | |
|
80 | |
|
91 | |
|
86 | |
|
86 | |
| 4 | Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) | 81 |
| 5 | Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 | |
|
35 | |
|
35 | |
|
47 | |
|
43 | |
|
82 | |
| 6 | Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung | 86 |
| 7 | beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 |
| 8 | Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23 |
| 9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20 |
| 10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35 |