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Verordnung über Flugfunkzeugnisse – FlugfunkV

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(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
2Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,
2.
die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
3.
die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

(2) 1Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern.
2Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25