(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
2Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
(2) 1Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern.
2Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.