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Verordnung über Flugfunkzeugnisse – FlugfunkV

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(1) 1Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber mit.
2Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers verlegen.
3Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Nummer 1 abgenommen werden.
4Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

(2) Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

(3) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
2Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat.
3Kann eine einstimmige Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Beisitzern über das Ergebnis der Prüfung.

(5) 1Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden.
3Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
4Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25