(1) 1Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen.
2Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat.
3Der früheste Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
(2) 1Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen.
2Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
3Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.