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Verordnung über Flugfunkzeugnisse – FlugfunkV

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(1) 1Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben.
2Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25