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Verordnung über Flugfunkzeugnisse – FlugfunkV

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1Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis, für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis oder für eine in Verlust geratene Bescheinigung der Sprachprüfung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.
2Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis, der Berechtigungsausweis oder die Bescheinigung der Sprachprüfung unbrauchbar geworden ist.
3Im Fall der Unbrauchbarkeit ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25