(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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| 1. | „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ | mit 70 Prozent, |
| 2. | „Produkte und Lagerhaltung“ | mit 20 Prozent sowie |
| 3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
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