print

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats – FKAG

arrow_left arrow_right

Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25