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Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats – FKAG

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1Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden:
2

1.
im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
2.
im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder
3.
im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25